Verfasst von Rechtsanwalt Florian Benedikt Schraml - Augsburg, 06.04.2020
Sonnige
Frühlingstage stehen vor der Tür. Mit den Temperaturen steigt auch das
Bedürfnis, den heimischen Garten mit entsprechenden Gerätschaften und Pflanzen
auf Vordermann zu bringen.
Doch wohin soll
man sich wenden, wenn der nahe gelegene Gartencenter aufgrund der
Corona-Pandemie geschlossen hat? Ist der Besuch
des benachbarten Bundeslandes während der Ausgangsbeschränkungen zulässig? Drohen bei
Besuch eines Baumarktes bei bestehenden Ausgangsbeschränkungen Geld- oder sogar
Haftstrafen?
Einfallsreiche
Menschen kamen in Bayern auf die Idee, einfach ins nahe gelegene Bundesland
Baden Württemberg zu fahren, da dort Baumärkte nach wie vor geöffnet haben
dürfen. Es entwickelte sich ein „reger Besucherstrom“ von Bayern nach
Württemberg.
Von dieser
Praxis kann allerdings nur dringend abgeraten werden! § 4 der
Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, welcher die sogenannte
„Vorläufige Ausgangsbeschränkung“ regelt, erlaubt das Verlassen der eigenen
Wohnung nur bei Vorliegen von „triftigen
Gründen“.
Nach § 4 III
Nr.3 dieser Verordnung liegt ein solcher triftiger Grund für das Verlassen der
Wohnung insbesondere nur dann vor, wenn es sich um einen „Versorgungsgang für
Gegenstände des täglichen Bedarfs“ handelt.
Die Regierung von Schwaben hat nun nochmals klar gestellt, dass private Einkäufe in einem Baumarkt nicht als ein solcher Versorgungsgang für Gegenstände des täglichen Bedarfs anzusehen sind und einen Verstoß gegen die Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung darstellen.
Die Fahrt zum Baumarkt ist nach § 5 Nr.9 der Verordnung eine Ordnungswidrigkeit und kann, wenn sie fahrlässig oder vorsätzlich begangen wird, mit einer Geldstrafe geahndet werden.
Wer vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen gegen die vorläufige Ausgangsbeschränkung verstößt, dem kann nach § 74 Infektionsschutzgesetz darüber hinaus aber sogar ein Strafverfahren mit einer Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen.
Meine klare Empfehlung an Sie: Halten Sie sich an die vorläufige Ausgangsbeschränkung!
Sollten Sie dennoch einen vermeintlichen Verstoß gegen die Ausgangsbeschränkung begangen haben, oder sollte Ihnen wegen einem vermeintlichen Verstoß Geld- oder Freiheitsstrafe drohen, lassen Sie sich anwaltlich beraten. Die meisten Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Erstberatungsgebühr im Falle einer Ordnungswidrigkeit.
Für weitere Fragen zu diesem Thema stehe ich Ihnen gerne persönlich in der Kanzlei oder unter der Telefonnummer 0821 / 50898810 zur Verfügung.