Konrad-Adenauer-Allee 33
86150 Augsburg
Mit den folgenden Zeilen möchte ich Ihnen einige grundlegende Verhaltensregeln an die Hand geben, wenn Sie z.B. eine Vorladung der Polizei erhalten haben, Ihnen ein polizeilicher Anhörungsbogen zugestellt wurde, bei Ihnen eine Durchsuchung oder Beschlagnahme durchgeführt werden soll, oder Sie sogar verhaftet werden sollen.
Unter dem
Begriff „Allgemeines Strafrecht“ versteht man sämtliche Tatvorwürfe, deren
Rechtsfolgen im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt sind und die in einer gewissen
Häufigkeit auftreten.
Mögliche Sanktionen aller Straftaten sind meist Geld- oder Freiheitsstrafen. Die Art und Höhe der jeweiligen Strafe richtet sich dabei nach der Gesinnung des Täters, wie sie sich aus der Tat heraus darstellt, nach dessen Absichten, Motiven und Zielen, nach dem angerichteten Schaden und anderen Fragen, wie z.B. ob es Vorstrafen gibt oder der Täter bislang unbestraft ist.
Zum allgemeinen Strafrecht gehören insbesondere folgende Tatvorwürfe, die regelmäßig von mir verteidigt werden:
Straftaten
im Straßenverkehr sind besonders gefährliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften
und solche Taten, bei denen Personen zu Schaden kommen oder getötet werden.
Bei einer Straftat im Straßenverkehr ist immer der Führerschein in Gefahr. Es droht oftmals ein Fahrverbot oder sogar die dauerhafte Entziehung der Fahrerlaubnis.
Zahlreiche Straftatbestände im Verkehr können fahrlässig, also nicht vorsätzlich, begangen werden. So kann jeder im Straßenverkehr Beteiligte, egal ob Auto- oder Motorradfahrer, Radfahrer oder Fußgänger, aber auch der Lenker eines E-Scooters in einem Strafverfahren wegen einer Straftat beschuldigt werden. Delikte aus dem Bereich des Verkehrsstrafrechts sind beispielsweise:
Das
Betäubungsmittelstrafrecht ist als klassisches Nebenstrafrecht in den §§ 29 ff.
des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG)
geregelt.
Als illegale
Betäubungsmittel gelten alle natürlichen (z.B. Cannabis, Opium, Kokain, Pilze
etc.) oder künstlichen Substanzen (z.B. Heroin, LSD, Amphetamine, Ecstasy
etc.), die in den Anlagen 1 bis 3 des BtMG aufgeführt sind.
Noch immer
ist in der Bevölkerung die Ansicht, dass Betäubungsmitteldelikte eher Bagatelldelikte
seien, weit verbreitet.
Die
anhaltende Diskussion darüber, ob bestimmte Drogen legalisiert werden sollten,
die Freiwilligkeit des Konsums und eine vermeintliche Vergleichbarkeit mit Alkohol
sind Argumente, die immer wieder aufgeführt werden und Verstöße dann als
vermeintliche „Kleindelikte“ abtun.
Das BtMG
selbst spricht hier allerdings eine ganz andere Sprache und schlägt –
insbesondere in Bayern – mit harten Strafen zu.
Abhängig von
zu berücksichtigenden Faktoren wie der Art der Droge, der Menge der Droge, des
Wirkstoffgehalts der Droge und auch der Persönlichkeit und den sozialen
Umständen des Täters, drohen hohe Geld- und Freiheitsstrafen.
Daneben kann
eine Verurteilung wegen eines Betäubungsmitteldelikts immer zu einer Entziehung
der Fahrerlaubnis führen, selbst wenn keine Verkehrsstraftat vorliegt. Oftmals
können auch das Berufs- und Arbeitsrecht in erheblichen Maße betroffen sein.
Schon vor einer
Verurteilung gibt es regelmäßig mit Wohnungsdurchsuchungen oder Telekommunikationsüberwachungen
erhebliche Einschnitte in das Privatleben. Hier gilt es, die Rechtmäßigkeit
dieser Handlungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu unterbinden.
Gesetzliche
Grundlage für das in der Bundesrepublik geltende Jugendstrafrecht ist das sog.
Jugendgerichtsgesetz (JGG). Es enthält das materielle Jugendstrafrecht und die
für das Verfahren vor den Jugendgerichten geltenden Sondernormen.
Das
Jugendstrafrecht unterscheidet sich wesentlich von dem Strafverfahren, welches
gegenüber Erwachsenen zur Anwendung kommt. Der gravierende Unterschied liegt im
Bereich der Rechtsfolgen der Tat. Das Jugendstrafrecht orientiert sich
wesentlich am Erziehungsgedanken.
Kinder unter 14 Jahren fallen nicht unter
das Jugendstrafrecht. Nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 19 StGB)
sind diese schuldunfähig.
Als Jugendlicher gilt nach § 1 II JGG, wer
zur Zeit der Tat 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Für diese
Altersgruppe gilt das Sonderstrafrecht des JGG unbeschränkt. Allerdings muss
der Jugendliche die Fähigkeit besitzen, aufgrund seiner sittlichen und
geistigen Entwicklung des Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht
zu handeln (§ 3 JGG).
Heranwachsender nach § 1 II JGG ist, wer zur Zeit
der Tat 18 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alt ist. Für diese gilt das
Jugendstrafrecht nur dann, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des
Heranwachsenden ergibt, dass er zur Tatzeit vom Entwicklungsstand her eher einem
Jugendlichen als einem Erwachsenen gleichstand (§ 105 JGG).
Ab
Vollendung des 21. Lebensjahres gilt das Erwachsenenstrafrecht.
Über
Verfehlungen von Jugendlichen und Heranwachsenden urteilen die Jugendgerichte
und Jugendstrafkammern.
Da als Dreh-
und Angelpunkt des Jugendstrafrechts der Erziehungsgedanke anzusehen ist, ist
das oberste Ziel, einer erneuten Straffälligkeit des Jugendlichen oder
Heranwachsenden entgegenzuwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die
rechtlichen Folgen, die eine Jugend-straftat auslöst flexibel in Form von Erziehungsmaßregeln (§§ 9 ff. JGG), Zuchtmitteln (§§ 13 ff. JGG) und der Jugendstrafe (§§ 17 ff. JGG)
ausgestaltet.
Erziehungsmaßregeln
sind die aus Anlass der Straftat anzuwendenden Maßnahmen, deren Zweck nicht in
der Ahndung der Tat, sondern in der Erziehung des Täters zu einem rechtschaffenen Verhalten besteht, das ihn weitere
Straftaten vermeiden lässt. Insbesondere kann der Jugendrichter dem
Jugendlichen auferlegen, Weisungen zu befolgen, die sich auf dessen
Aufenthaltsort beziehen, bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
Arbeitsleistungen zu erbringen, eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen
oder auch an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
Zuchtmittel
sollen einem Täter, der noch nicht allzu große Erziehungsdefizite aufweist,
durch Ahndung seiner Tat, aber ohne längeren Eingriff in seine Lebensführung
eindringlich zum Bewusstsein bringen, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Namentlich sieht
das Gesetz hier Verwarnungen, Auflagen und Jugendarrest (Kurzarrest, Freizeitarrest
oder Dauerarrest) vor. Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang, dass
Zuchtmittel nicht ins Strafregister eingetragen werden.
Die
Jugendstrafe ist das letzte und
schärfste Mittel jugendstrafrechtlicher Sanktionen. Sie darf nur in zwei
Fällen verhängt werden: Erstens, wenn wegen der in der Tat des Jugendlichen hervorgetreten
schädlichen Neigungen Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht
ausreichen. Zweitens, wenn wegen der
Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. Das Mindestmaß der Jugendstrafe
beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre (§ 18 JGG). Wie im
Erwachsenenstrafrecht kann die Jugendstrafe bis zu einer Verhängung von maximal
zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt
werden (§ 21 f. JGG).
Eine Untersuchungshaft kommt bei
Jugendlichen nur unter den einschränkenden Bedingungen des § 72 JGG in
Betracht.
Wenn ein
noch nicht rechtskräftig Verurteilter in Untersuchungshaft genommen wird, ist
dies eines der schärfsten Mittel der Deutschen Justiz und stellt einen massiven
Eingriff in die Freiheitsrechte eines Menschen dar. Der Freiheitsanspruch des
einzelnen Bürgers kollidiert hier mit dem Erfordernis einer effektiven
Strafrechtspflege.
Damit ein
Beschuldigter in Untersuchungshaft genommen werden kann, muss ein dringender Tatverdacht gegen diesen
bestehen und ein Haftgrund gegeben
sein. Weiter darf die Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu
erwartenden Strafe nicht außer
Verhältnis stehen (§§ 112 ff. StPO).
Ein
dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem aktuellen Stand der
Ermittlungen die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter
oder Teilnehmer einer strafbaren Handlung ist.
Weiter
schreibt das Gesetz vor, dass mindestens ein Haftgrund vorliegen muss. Mögliche
Haftgründe sind
Die Untersuchungshaft muss ferner auch verhältnismäßig sein, weil sie ein massiver Eingriff in die Freiheit eines zu diesem Zeitpunkt noch nicht verurteilten Menschen ist, für den darüber hinaus auch die Unschuldsvermutung zu gelten hat.
Um die bedrückende Situation der Haft mit all ihren Folgen für das familiäre Zusammenleben und die berufliche Tätigkeit des Betroffenen schnellstmöglich zu beenden, stehen dem Verhafteten Rechtsbehelfe wie die Haftprüfung (§117 I StPO) und die Haftbeschwerde (§ 304 I StPO) gegen den Haftbefehl zu. Diese Rechtsbehelfe gilt es als Strafverteidiger gegebenenfalls zielgerichtet einzusetzen.
Sobald gegen einen Beschuldigten ein Untersuchungshaftbefehl erlassen ist, tritt ein Fall der sog. notwendigen Verteidigung (§ 140 I Nr.4 StPO) ein. Dies bedeutet, dass dem von der Untersuchungshaft Betroffenem zwingend ein Strafverteidiger beigeordnet werden muss. Grundsätzlich kann der Betroffene dann selbst einen Verteidiger nach seiner Wahl benennen. Trifft der Betroffene allerdings selbst keine Auswahl, wird das Gericht einen Verteidiger auswählen. In solchen Fällen ist Ihnen zu raten, selbst die Initiative zu ergreifen und sich einen Verteidiger Ihres Vertrauens auszusuchen.
Oftmals liest oder hört man, dass ein Angeklagter bei einem
Verfahren von einem Pflichtverteidiger vertreten wurde. Oft ist dann die
schnelle Reaktion darauf: „Ach, der hatte ja nur einen Pflichtverteidiger,
hätte er sich mal lieber durch einen ordentlichen Verteidiger vertreten
lassen!“.
Doch was man wirklich genau unter einem Pflichtverteidiger
versteht, wissen meist nur die wenigsten Leute.
Was genau ist aber nun denn dann der Unterschied zwischen
einem Wahlverteidiger und einem Pflichtverteidiger?
Grundsätzlich sind natürlich sowohl der Wahl- als auch der
Pflichtverteidiger beide Strafverteidiger. Und jeder, der davon Kenntnis
erlangt, dass er Beschuldigter in einem Strafverfahren ist, sollte sich zu
seiner Verteidigung einen Anwalt wählen, der ihn in seinem Verfahren verteidigt.
Wenn sich der Beschuldigte seinen Verteidiger frei wählt,
handelt es sich zunächst um einen Wahlverteidiger.
Wenn dem Beschuldigten vom Gericht in einem bestimmten Fall
ein Pflichtverteidiger bestellt
wird, so spricht man auch von einem „notwendigen Verteidiger“. Das Gesetz
listet in § 140 StPO Fälle auf, in denen ein Verteidiger notwendig mitwirken
muss. Die wichtigsten Fälle sind dabei:
Sollten Sie mit einem gegen Sie ergangenen amtsgerichtlichen
Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts nicht einverstanden sein,
können Sie mit dem Rechtsmittel der Berufung (§ 312 StPO) gegen dieses Urteil vorgehen.
Wichtig ist für Sie in einem solchen Fall, zu wissen, dass
Sie das Urteil binnen einer Woche bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten werden soll, schriftlich oder
mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle einlegen müssen (§ 314 I StPO). Das
bedeutet also, dass für Sie eine besondere Eile geboten ist, wenn Ihnen das
Urteil eines Amtsgerichtes verkündet worden ist!
Sollten Sie mich innerhalb dieser Frist mit Ihrer
Verteidigung im Berufungsverfahren beauftragen, lege ich für Sie diese Berufung
ein.
Die bedeutende Folge der rechtzeitigen Einlegung der Berufung
ist, dass dadurch die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist,
gehemmt wird. Das heißt, dass das Urteil während der Dauer des
Rechtsmittelverfahrens nicht gegen Sie vollstreckt werden kann.
Nach der Einlegung der Berufung ist es wieder unbedingt
angezeigt, Akteneinsicht zu beantragen, um die Chancen der Durchführung der
Berufung wirklich einschätzen zu können.
Grundsätzlich gilt, dass ein Urteil gegen das ein
Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat
nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden darf („Verböserungsverbot“,
§ 331 I StPO). Allerdings gilt dieser Grundsatz nur, wenn lediglich der
Angeklagte oder zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel
eingelegt hat.
Hat aber auch die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des
Angeklagten das Rechtsmittel eingelegt, gilt dieses Verbot nicht und das Urteil
könnte dann im Strafmaß auch höher ausfallen. Unter Umständen bietet das
Rechtsmittelverfahren damit nicht nur Chancen für Sie, sondern auch Risiken,
die es genau abzuwägen gilt!
Nach erfolgter Akteneinsicht muss des Weiteren eine
Entscheidung getroffen werden, ob es sinnvoll ist, das Rechtsmittel auch
schriftlich zu begründen. Im Berufungsverfahren ist dies nicht zwingend
Voraussetzung, aber immer dann sinnvoll, wenn auf tatsächliche oder rechtliche
Probleme explizit hingewiesen werden soll.
In der Berufungshauptverhandlung selbst, wird dann vor einer
kleinen Strafkammer des Landgerichts das ergangene Urteil des Amtsgerichts
sowohl in tatsächlicher, als auch rechtlicher Hinsicht überprüft werden.
So können mit der Berufung grundsätzlich neue Beweise erhoben und alte
tatsächliche Feststellungen aufgehoben werden.
Für Menschen, welche Opfer einer Straftat geworden sind,
besteht mit der sog. Nebenklage (§§
395 ff. StPO) die Möglichkeit, aktiv vor Gericht an einem Strafverfahren
mitzuwirken.
Zur Führung dieser Nebenklage kann sich das Opfer hierbei der
Unterstützung eines Rechtsanwaltes bedienen. Dieser Rechtsanwalt wird dann als
sog. Nebenklagevertreter bezeichnet
und nimmt im Strafverfahren aktiv die Rechte des Opfers wahr.
Grundsätzlich kann nur das Opfer einer Straftat eine Nebenklage führen (§ 395 I StPO).
In bestimmten Fällen können aber auch mit dem Opfer verwandte Personen Nebenkläger werden. Das
Gesetz zählt hier namentlich z.B. Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder
Lebenspartner des Opfers auf, die sich einer Nebenklage anschließen dürfen,
wenn das Opfer durch eine rechtswidrige Tat getötet wurde (§ 395 II StPO).
Zulässig ist eine Nebenklage in mehreren Fällen (§ 395 I
StPO). Insbesondere z.B. bei Gewaltdelikten wie Totschlag oder Mord, aber auch
bei sämtlichen Formen der Körperverletzung oder Sexualstraftaten. Eine
Nebenklage kann aber auch nach § 395 II StPO zulässig sein, wenn besondere
Gründe und etwaige schwere Folgen der Tat eine Wahrnehmung der Interessen des
Opfers geboten erscheinen lassen.
Die Nebenklage macht es dem Opfer möglich, als echter Verfahrensbeteiligter und nicht nur als
Zeuge mit mehreren Rechten im Strafverfahren aktiv aufzutreten. Das Opfer darf
dabei z.B. Anträge in der Hauptverhandlung stellen, hat das Beweisantragsrecht,
Frage- und Beanstandungsrechte, darf während der gesamten Hauptverhandlung im
Sitzungssaal anwesend sein und hat die Möglichkeit, ein eigenes Plädoyer zu
halten. Auch steht dem Nebenkläger ein Akteneinsichtsrecht zu, welches er aber
nur erhält, wenn er sich eines Anwalts als Beistand bedient. Schon aus diesem
Grund sollte daher unbedingt ein Anwalt hinzugezogen werden.
Hinsichtlich der Kosten des Nebenklagevertreters gilt es zu unterscheiden:
Wenn das Strafverfahren z.B. einen (versuchten) Mord oder
Totschlag, eine sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung zum Gegenstand hat, muss
das Gericht auf Antrag dem Nebenkläger einen Rechtsanwalt als Beistand beiordnen (§ 397 a I StPO). Der Anwalt
ist dann quasi wie ein Pflichtverteidiger des Nebenklägers zu sehen. Die Kosten
des Rechtsanwalts werden in diesem Fall von der Staatskasse getragen. Weitere
Delikte, bei denen dem Nebenkläger ein Anwalt beigeordnet wird, sind in § 397 a
I aufgelistet.
Weiter kann es sein, dass jemand Opfer einer Straftat
geworden ist, welche schwere Folgen für ihn hatte, aber das Delikt der
konkreten Straftat nicht in § 397 a I StPO aufgeführt ist. Für diesen Fall ist
dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn
er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies
nicht zuzumuten ist (§ 397 a II StPO). Die Konsequenz daraus ist, dass der
Nebenkläger von den Kosten der Hinzuziehung seines Beistandes zunächst
freigestellt wird. Der Kostenerstattungsanspruch des Rechtsanwalts hat sich
dann gegen den Verurteilten zu richten.
Wenn keine Beiordnung eines Anwalts erfolgt, muss der
Nebenkläger die Kosten seines Beistandes zunächst selbst tragen. Sollte der
Angeklagte allerdings wegen einer den Nebenkläger betreffenden Tat verurteilt
werden, so können die Kosten der Nebenklage aus Gründen der Billigkeit dem
Angeklagten auferlegt werden.
Meine dringende Empfehlung lautet daher, sich im Falle einer
Nebenklage immer von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Gerne bin ich in
meiner Augsburger Kanzlei Ihr Ansprechpartner für alle Fragen bezüglich einer
möglichen Nebenklage.
Während meines Referendariats war ich bei auf dem Gebiet der
Nebenklage spezialisierten Anwälten tätig. Unter anderem durfte ich beim „Krumbacher
Hammermord“, „Königsbrunner Giftmord“ oder auch beim Prozess um die Entführung
von Ursula Herrmann eingehende Erfahrungen im Umgang mit Angehörigen von Opfern
schwerster Gewaltverbrechen sammeln und diesen auch als Ansprechpartner während
der Prozesstage dienen.
Oft haben Sie als Opfer einer Straftat Schmerzen oder Schäden
erlitten. Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften über das Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) die Möglichkeit geschaffen, Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche
gegenüber dem Schädiger im Strafverfahren durchzusetzen.
Über die geltend gemachten Ansprüche wird direkt in der
Hauptverhandlung verhandelt, ohne dass dafür ein eigenes zivilrechtliches
Verfahren eingeleitet werden muss. Das Gericht kann am Ende der
Hauptverhandlung den Angeklagten strafrechtlich verurteilen und gleich-zeitig verurteilen z.B.
Schmerzensgeld an Sie zu bezahlen.
Ein klarer Vorteil des
Adhäsionsverfahrens für Sie besteht darin, dass Ihnen ein weiterer, womöglich
langjährig andauernder Zivilprozess erspart wird. Des Weiteren fallen auch zusätzliche
Gerichtkosten für Sie weg. Auch entscheidet ein Strafrichter, der sich
ausführlich mit dem Tatgeschehen und den für den Anspruch ursächlichen
Handlungen des Täters auseinander setzen musste. Hinzu kommt ein gewisser
psychologischer Aspekt: Oftmals sind Täter im Rahmen eines Strafprozesses eher
dazu geneigt sind, im Rahmen eines Strafprozesses Schmerzensgeldforderungen
nachzukommen und einen Vergleich zu schließen, als in einem erst noch folgenden
Zivilprozess.
Auch in einem Adhäsionsverfahren kann Prozesskostenhilfe
beantragt werden.
Sollen Sie als Zeuge in einem Ermittlungs- oder
Strafverfahren angehört werden, steht Ihnen das Recht zu, sich eines anwaltlichen
Zeugenbeistands zu bedienen (§ 68 b StPO).
Schon im Ermittlungsverfahren können Sie als Zeuge einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand beauftragen, weil
bereits in diesem Verfahrensabschnitt für Sie als Zeuge nicht nur Pflichten
bestehen, sondern auch eigene Rechte, die es auszuüben und wahrzunehmen gilt.
Als Zeuge haben Sie nämlich z.B. bei einer Vernehmung vor der Polizei das
Recht, das Zeugnis oder Ihre Aussage zu verweigern. Vorab gilt es hier aber zu
klären, ob und in welchem Umfang Ihnen konkret ein Zeugnis- oder
Auskunftsverweigerungsrecht tatsächlich zusteht. Zur Klärung die-
ser Frage ist die fachkundige Beratung durch einen
Rechtsanwalt sinnvoll.
Als Angehöriger eines Beschuldigten steht Ihnen als Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52
StPO zu. Würden Sie als Zeuge mit Ihrer Aussage z.B. Ihren Ehegatten,
Verlobten, Kinder, Eltern oder Geschwister belasten, so sind Sie berechtigt,
Ihre Aussage zu verweigern.
Auch haben Sie ein sog. Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO: Sie können als Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung Ihnen selbst oder einem nahen Angehörigen die Gefahr
zuziehen würde wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu
werden.
Oft ist die Abgrenzung, wann eine Person noch als Zeuge oder
schon als Beschuldigter vernommen wird, schwierig. Die Ermittlungsbehörden
haben natürlich ein besonderes Interesse daran, Sie möglichst lange als Zeuge
vernehmen zu können. Grund dafür ist, dass Ihnen als Zeuge, im Gegensatz zum
Beschuldigten, kein umfassendes Schweigerecht zusteht. Doch kommt es eben häufig vor, dass aus dem
ursprünglichen Zeugen durch sein Aussageverhalten urplötzlich ein Beschuldigter
wird. Auch in diese Konstellation ist für Sie Die Unterstützung durch einen
anwaltlichen Zeugenbeistand dringend anzuraten, da diesem das Recht zusteht,
während Ihrer kompletten Vernehmung anwesend zu sein.
Ebenso wie im Ermittlungsverfahren haben Sie als Zeuge
natürlich auch im eigentlichen Hauptverfahren das Recht, einen Zeugenbeistand für sich in Anspruch zu nehmen. Für Sie als
Zeuge besteht die Gefahr, dass Sie unbedarft von Ihren Zeugnis- oder
Aussageverweigerungsrechten keinen Gebrauch machen und sich im schlimmsten Fall
noch selbst mit Ihrer Aussage belasten. Deswegen ist Ihnen als Zeuge auch im
Hauptverfahren dringend anzuraten einen Anwalt für Strafrecht zu beauftragen,
welcher Sie berät und unterstützt.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Ihnen ein
Rechtsanwalt für die Dauer Ihrer Vernehmung beigeordnet werden kann, wenn besondere Umstände vorliegen, aus
denen sich ergibt, dass Sie Ihre Befugnisse bei Ihrer Vernehmung nicht selbst
wahrnehmen können (§ 68 b II StPO). Zu denken ist hier z.B. an Zeugen, die bei
Erfüllung ihrer Zeugenpflichten mit einem Angriff auf Ihre Rechtsgüter zu
befürchten haben („gefährdete Zeugen“), Zeugen die nach ihren früheren Aussagen
Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung geworden sind
(„Opferzeugen“) oder auch kindliche Zeugen in Strafverfahren wegen
Gewaltverbrechen und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. In diesen
Fällen würden die Kosten des beigeordneten Zeugenbeistands dann der Staatskassen
zur Last fallen.
Fragen kostet nichts. Ohne dass für Sie Kosten entstehen,
können Sie mich jederzeit gerne kontaktieren und mir Ihre konkrete Situation
schildern. In einem ersten Gespräch kann ich
Ihnen sagen, was ich für Sie tun kann und welche Kosten im
Falle einer Beauftragung in etwa auf Sie zukommen würden. Entscheiden Sie sich
gegen meine Beauftragung, zahlen Sie nichts.
Erstberatung. Im Rahmen eines ausführlichen
Beratungsgesprächs gebe ich Ihnen meine Einschätzung zu Ihrem Fall und zeige
Ihnen Chancen aber auch Risiken auf. Normalerweise dauert ein solches Gespräch
ca. 60 Minuten. Hierfür rechne ich pauschal 100,00 € zzgl. Mehrwertsteuer ab.
Mit den Informationen, die Sie von mir erhalten, entscheiden Sie sich in aller
Ruhe, ob Sie mich mit Ihrer Verteidigung beauftragen, oder nicht. Die 100,00 €
zzgl. Mehrwertsteuer werden auf ein später anfallendes Honorar
selbstverständlich voll angerechnet, so dass Sie nicht doppelt bezahlen.
Kostenerstattung durch
die Staatskasse. Wenn
das Verfahren mit einem Freispruch für Sie endet, werden die Kosten meiner
Beauftragung von der Staatskasse ersetzt.
Die Gebühren des
Verteidigers. Grundsätzlich
rechne ich nach den gesetzlichen Gebührensätzen des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab. Wie bei nahezu allen Dienstleistungen
gilt dabei, dass die Höhe der Kosten mit dem Aufwand der Sache verbunden ist.
Je höher der Aufwand ist, desto höher sind die Kosten. Ebenfalls zu
berücksichtigen ist, welche Bedeutung die Sache für Sie persönlich hat. Welche
Umstände für die Höhe der Gebühren maßgeblich sind, bestimmt § 14 RVG. Das
Vergütungsverzeichnis weist die einzelnen Gebühren aus und gibt jeweils einen
Rahmen an. Die für das Strafverfahren relevanten Vorschriften finden Sie im
4.Abschnitt dieses Verzeichnisses.
Honorarvereinbarungen. In manchen Fällen reichen die
gesetzlichen Gebühren nicht aus, um die Tätigkeit der Strafverteidigung
abzugelten. Zu denken ist hier v.a. an besonders umfangreiche Akten, deren
Bearbeitung oft einen hohen Zeitaufwand erfordern. In diesen Fällen vereinbare
ich mit Ihnen eine Vergütung pro Arbeitsstunde, die transparent für Sie
abgerechnet wird. Grundsätzlich kann eine Vereinbarung über mein Honorar in
jeder Sache getroffen werden – bitte sprechen Sie mich gerne darauf an.