Strafrecht

Mit den folgenden Zeilen möchte ich Ihnen einige grundlegende Verhaltensregeln an die Hand geben, wenn Sie z.B. eine Vorladung der Polizei erhalten haben, Ihnen ein polizeilicher Anhörungsbogen zugestellt wurde, bei Ihnen eine Durchsuchung oder Beschlagnahme durchgeführt werden soll, oder Sie sogar verhaftet werden sollen.

Grundsätzliche Verhaltensregeln

  • Machen Sie keine Aussage! Nach dem Gesetz haben Sie das Recht, keine Angaben zur Sache zu machen. Es ist Ihr gutes Recht, zu schweigen. Von diesem Recht sollten Sie unbedingt Gebrauch machen. Fehler, die durch eine unüberlegte Aussage getätigt werden, können später nur mehr schwer wieder rückgängig gemacht werden. Wichtig ist für Sie zu wissen, dass Ihr Schweigen auch zu keinem Zeitpunkt gegen Sie verwendet werden darf. 
  • Kontaktieren und befragen Sie umgehend einen Strafverteidiger ! Vor einer Aussage gegenüber Strafverfolgungsbehörden, muss die Beweislage klar sein. Ohne fachliche Beratung eines im Strafrecht tätigen Anwalts, sollten Sie daher keine Angaben zur Sache machen. Die wichtigste Maßnahme ist, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Aus dieser ergeben sich alle Beweismittel, die auch den Strafverfolgungsbehörden bzw. dem Gericht zur Verfügung stehen.
  • Versuchen Sie, die Ruhe zu bewahren ! Dieser Rat mag Ihnen im ersten Moment vielleicht banal vorkommen. Doch wenn Sie z.B. Widerstand gegen eine Maßnahme der Polizei leisten, kann Ihnen sogar der strafrechtliche Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte drohen. Unternehmen Sie des Weiteren nichts, was Ihnen als aktive Verdunkelungshandlung ausgelegt werden kann. Im schlimmsten Fall könnte dies sogar zur Beantragung von Untersuchungshaft gegen Sie führen!
  • Erklären Sie bei Durchsuchungen niemals Ihr Einverständnis mit der Mitnahme von Gegenständen oder Unterlagen. Unterschreiben Sie das Durchsuchungsprotokoll nicht und stellen Sie sicher, dass im Durchsuchungsprotokoll Ihr ausdrücklicher Widerspruch deutlich vermerkt wird!

Allgemeines Strafrecht

Unter dem Begriff „Allgemeines Strafrecht“ versteht man sämtliche Tatvorwürfe, deren Rechtsfolgen im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt sind und die in einer gewissen Häufigkeit auftreten.

Mögliche Sanktionen aller Straftaten sind meist Geld- oder Freiheitsstrafen. Die Art und Höhe der jeweiligen Strafe richtet sich dabei nach der Gesinnung des Täters, wie sie sich aus der Tat heraus darstellt, nach dessen Absichten, Motiven und Zielen, nach dem angerichteten Schaden und anderen Fragen, wie z.B. ob es Vorstrafen gibt oder der Täter bislang unbestraft ist.

Zum allgemeinen Strafrecht gehören insbesondere folgende Tatvorwürfe, die regelmäßig von mir verteidigt werden:

  • Bedrohung (§ 241 StGB)
  • Beleidigung ( § 185 StGB)
  • Betrug (§ 263 StGB)
  • Brandstiftung ( § 306 StGB)
  • Computerbetrug ( § 263 a StGB)
  • Diebstahl ( § 242 StGB)
  • Erpressung ( § 253 StGB)
  • Erschleichen von Leistungen ( § 265 a StGB)
  • Falsche uneidliche Aussage ( § 153 StGB) 
  • Falsche Verdächtigung ( § 164 StGB)
  • Freiheitsberaubung ( § 239 StGB)
  • Hausfriedensbruch ( § 123 StGB) 
  • Hehlerei (§ 259 StGB)
  • Körperverletzungsdelikte ( § 223 ff. StGB)
  • Nachstellung ( § 238 StGB)
  • Nötigung ( § 240 StGB)
  • Raub ( § 249 StGB)
  • Sachbeschädigung ( § 303 StGB)
  • Strafvereitelung ( § 258 StGB)
  • Tötungsdelikte ( § 211 ff. StGB)
  • Urkundenfälschung ( § 267 StGB)
  • Unterschlagung ( § 246 StGB) 
  • Untreue ( § 266 StGB)
  • Verletzung der Unterhaltspflicht ( § 170 StGB)
  • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ( § 113 StGB)

Verkehrsstrafrecht

Straftaten im Straßenverkehr sind besonders gefährliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften und solche Taten, bei denen Personen zu Schaden kommen oder getötet werden.

Bei einer Straftat im Straßenverkehr ist immer der Führerschein in Gefahr. Es droht oftmals ein Fahrverbot oder sogar die dauerhafte Entziehung der Fahrerlaubnis.

Zahlreiche Straftatbestände im Verkehr können fahrlässig, also nicht vorsätzlich, begangen werden. So kann jeder im Straßenverkehr Beteiligte, egal ob Auto- oder Motorradfahrer, Radfahrer oder Fußgänger, aber auch der Lenker eines E-Scooters in einem Strafverfahren wegen einer Straftat beschuldigt werden. Delikte aus dem Bereich des Verkehrsstrafrechts sind beispielsweise:

  • Fahrerflucht ( § 142 StGB)
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis ( § 21 StVG)
  • Fahren unter Einfluss von Alkohol und Drogen ( § 316 StGB)
  • Fahrlässige Körperverletzung bei Verkehrsunfällen ( § 229 StGB)
  • Fahrlässige Tötung bei Verkehrsunfällen ( § 222 StGB)
  • Gefährdung des Straßenverkehrs ( § 315 c StGB)
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ( § 315 b StGB)
  • Unterlassene Hilfeleistung nach einem Verkehrsunfall ( 323 c StGB)
  • Verbotene Kraftfahrzeugrennen ( § 315 d StGB)
  • Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz ( § 6 PflVG)

Betäubungsmittelstrafrecht

Das Betäubungsmittelstrafrecht ist als klassisches Nebenstrafrecht in den §§ 29 ff. des Betäubungsmittelgesetzes  (BtMG) geregelt.

Als illegale Betäubungsmittel gelten alle natürlichen (z.B. Cannabis, Opium, Kokain, Pilze etc.) oder künstlichen Substanzen (z.B. Heroin, LSD, Amphetamine, Ecstasy etc.), die in den Anlagen 1 bis 3 des BtMG aufgeführt sind.

Noch immer ist in der Bevölkerung die Ansicht, dass Betäubungsmitteldelikte eher Bagatelldelikte seien, weit verbreitet. 

Die anhaltende Diskussion darüber, ob bestimmte Drogen legalisiert werden sollten, die Freiwilligkeit des Konsums und eine vermeintliche Vergleichbarkeit mit Alkohol sind Argumente, die immer wieder aufgeführt werden und Verstöße dann als vermeintliche „Kleindelikte“ abtun.

Das BtMG selbst spricht hier allerdings eine ganz andere Sprache und schlägt – insbesondere in Bayern – mit harten Strafen zu. 

Abhängig von zu berücksichtigenden Faktoren wie der Art der Droge, der Menge der Droge, des Wirkstoffgehalts der Droge und auch der Persönlichkeit und den sozialen Umständen des Täters, drohen hohe Geld- und Freiheitsstrafen. 

Daneben kann eine Verurteilung wegen eines Betäubungsmitteldelikts immer zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen, selbst wenn keine Verkehrsstraftat vorliegt. Oftmals können auch das Berufs- und Arbeitsrecht in erheblichen Maße betroffen sein. 

Schon vor einer Verurteilung gibt es regelmäßig mit Wohnungsdurchsuchungen oder Telekommunikationsüberwachungen erhebliche Einschnitte in das Privatleben. Hier gilt es, die Rechtmäßigkeit dieser Handlungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu unterbinden.

Jugendstrafrecht

Gesetzliche Grundlage für das in der Bundesrepublik geltende Jugendstrafrecht ist das sog. Jugendgerichtsgesetz (JGG). Es enthält das materielle Jugendstrafrecht und die für das Verfahren vor den Jugendgerichten geltenden Sondernormen.

Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich wesentlich von dem Strafverfahren, welches gegenüber Erwachsenen zur Anwendung kommt. Der gravierende Unterschied liegt im Bereich der Rechtsfolgen der Tat. Das Jugendstrafrecht orientiert sich wesentlich am Erziehungsgedanken.

Kinder unter 14 Jahren fallen nicht unter das Jugendstrafrecht. Nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 19 StGB) sind diese schuldunfähig.

Als Jugendlicher gilt nach § 1 II JGG, wer zur Zeit der Tat 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Für diese Altersgruppe gilt das Sonderstrafrecht des JGG unbeschränkt. Allerdings muss der Jugendliche die Fähigkeit besitzen, aufgrund seiner sittlichen und geistigen Entwicklung des Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3 JGG).

Heranwachsender nach § 1 II JGG ist, wer zur Zeit der Tat 18 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alt ist. Für diese gilt das Jugendstrafrecht nur dann, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Heranwachsenden ergibt, dass er zur Tatzeit  vom Entwicklungsstand her eher einem Jugendlichen als einem Erwachsenen gleichstand (§ 105 JGG). 

Ab Vollendung des 21. Lebensjahres gilt das Erwachsenenstrafrecht. Über Verfehlungen von Jugendlichen und Heranwachsenden urteilen die Jugendgerichte und Jugendstrafkammern.

Da als Dreh- und Angelpunkt des Jugendstrafrechts der Erziehungsgedanke anzusehen ist, ist das oberste Ziel, einer erneuten Straffälligkeit des Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenzuwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die rechtlichen Folgen, die eine Jugend-straftat auslöst flexibel in Form von Erziehungsmaßregeln (§§ 9 ff. JGG), Zuchtmitteln (§§ 13 ff. JGG) und der Jugendstrafe (§§ 17 ff. JGG) ausgestaltet. 

Erziehungsmaßregeln sind die aus Anlass der Straftat anzuwendenden Maßnahmen, deren Zweck nicht in der Ahndung der Tat, sondern in der Erziehung des Täters zu einem rechtschaffenen Verhalten besteht, das ihn weitere Straftaten vermeiden lässt. Insbesondere kann der Jugendrichter dem Jugendlichen auferlegen, Weisungen zu befolgen, die sich auf dessen Aufenthaltsort beziehen, bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen, Arbeitsleistungen zu erbringen, eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen oder auch an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen. 

Zuchtmittel sollen einem Täter, der noch nicht allzu große Erziehungsdefizite aufweist, durch Ahndung seiner Tat, aber ohne längeren Eingriff in seine Lebensführung eindringlich zum Bewusstsein bringen, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Namentlich sieht das Gesetz hier Verwarnungen, Auflagen und Jugendarrest (Kurzarrest, Freizeitarrest oder Dauerarrest) vor. Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang, dass Zuchtmittel nicht ins Strafregister eingetragen werden. 

Die Jugendstrafe ist das letzte und schärfste Mittel jugendstrafrechtlicher Sanktionen. Sie darf nur in zwei Fällen verhängt werden: Erstens, wenn wegen der in der Tat des Jugendlichen hervorgetreten schädlichen Neigungen Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen.  Zweitens, wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre (§ 18 JGG). Wie im Erwachsenenstrafrecht kann die Jugendstrafe bis zu einer Verhängung von maximal zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 21 f. JGG). 

Eine Untersuchungshaft kommt bei Jugendlichen nur unter den einschränkenden Bedingungen des § 72 JGG in Betracht.

Untersuchungshaft

Wenn ein noch nicht rechtskräftig Verurteilter in Untersuchungshaft genommen wird, ist dies eines der schärfsten Mittel der Deutschen Justiz und stellt einen massiven Eingriff in die Freiheitsrechte eines Menschen dar. Der Freiheitsanspruch des einzelnen Bürgers kollidiert hier mit dem Erfordernis einer effektiven Strafrechtspflege.

Damit ein Beschuldigter in Untersuchungshaft genommen werden kann, muss ein dringender Tatverdacht gegen diesen bestehen und ein Haftgrund gegeben sein. Weiter darf die Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis stehen (§§ 112 ff. StPO).

Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer strafbaren Handlung ist.

Weiter schreibt das Gesetz vor, dass mindestens ein Haftgrund vorliegen muss. Mögliche Haftgründe sind

  • Flucht: Der mutmaßliche Täter versucht z.B. unterzutauchen oder sich ins Ausland abzusetzen, und dadurch der Strafverfolgung zu entgehen
  • Fluchtgefahr: Die verdächtige Person wird mit hoher Wahrscheinlichkeit Versuche unternehmen, sich dem Strafverfahren zu entziehen
  • Verdunkelungsgefahr: Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, Beweismittel zu vernichten oder Beiseite zu schaffen oder versucht auf Zeugen einzuwirken
  • Verdacht eines Kapitaldelikts

Die Untersuchungshaft muss ferner auch verhältnismäßig sein, weil sie ein massiver Eingriff in die Freiheit eines zu diesem Zeitpunkt noch nicht verurteilten Menschen ist, für den darüber hinaus auch die Unschuldsvermutung zu gelten hat.

Um die bedrückende Situation der Haft mit all ihren Folgen für das familiäre Zusammenleben und die berufliche Tätigkeit des Betroffenen schnellstmöglich zu beenden, stehen dem Verhafteten Rechtsbehelfe wie die Haftprüfung (§117 I StPO) und die Haftbeschwerde (§ 304 I StPO) gegen den Haftbefehl zu. Diese Rechtsbehelfe gilt es als Strafverteidiger gegebenenfalls zielgerichtet einzusetzen.

Sobald gegen einen Beschuldigten ein Untersuchungshaftbefehl erlassen ist, tritt ein Fall der sog. notwendigen Verteidigung (§ 140 I Nr.4 StPO) ein. Dies bedeutet, dass dem von der Untersuchungshaft Betroffenem zwingend ein Strafverteidiger beigeordnet werden muss. Grundsätzlich kann der Betroffene dann selbst einen Verteidiger nach seiner Wahl benennen. Trifft der Betroffene allerdings selbst keine Auswahl, wird das Gericht einen Verteidiger auswählen. In solchen Fällen ist Ihnen zu raten, selbst die Initiative zu ergreifen und sich einen Verteidiger Ihres Vertrauens auszusuchen.

Pflichtverteidigung

Oftmals liest oder hört man, dass ein Angeklagter bei einem Verfahren von einem Pflichtverteidiger vertreten wurde. Oft ist dann die schnelle Reaktion darauf: „Ach, der hatte ja nur einen Pflichtverteidiger, hätte er sich mal lieber durch einen ordentlichen Verteidiger vertreten lassen!“.

Doch was man wirklich genau unter einem Pflichtverteidiger versteht, wissen meist nur die wenigsten Leute.

 Was genau ist aber nun denn dann der Unterschied zwischen einem Wahlverteidiger und einem Pflichtverteidiger? 

Grundsätzlich sind natürlich sowohl der Wahl- als auch der Pflichtverteidiger beide Strafverteidiger. Und jeder, der davon Kenntnis erlangt, dass er Beschuldigter in einem Strafverfahren ist, sollte sich zu seiner Verteidigung einen Anwalt wählen, der ihn in seinem Verfahren verteidigt.

Wenn sich der Beschuldigte seinen Verteidiger frei wählt, handelt es sich zunächst um einen Wahlverteidiger.

Wenn dem Beschuldigten vom Gericht in einem bestimmten Fall ein Pflichtverteidiger bestellt wird, so spricht man auch von einem „notwendigen Verteidiger“. Das Gesetz listet in § 140 StPO Fälle auf, in denen ein Verteidiger notwendig mitwirken muss. Die wichtigsten Fälle sind dabei:

  • ein Verfahren wir in erster Instanz vor dem Landes- oder Oberlandesgericht verhandelt (§ 140 I Nr. 1 StPO)
  • dem Beschuldigte wird ein Verbrechen zur Last gelegt (§ 140 I Nr. StPO)
  • das Verfahren könnte zu einem Berufsverbot für den führen (§ 140 I Nr.3 StPO)
  • der Beschuldigte sitzt in Untersuchungshaft oder ist einstweilig untergebracht (§ 140 I Nr.4 StPO)

Rechtsmittel

Sollten Sie mit einem gegen Sie ergangenen amtsgerichtlichen Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts nicht einverstanden sein, können Sie mit dem Rechtsmittel der Berufung (§ 312 StPO) gegen dieses Urteil vorgehen.

Wichtig ist für Sie in einem solchen Fall, zu wissen, dass Sie das Urteil binnen einer Woche bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten werden soll, schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle einlegen müssen (§ 314 I StPO). Das bedeutet also, dass für Sie eine besondere Eile geboten ist, wenn Ihnen das Urteil eines Amtsgerichtes verkündet worden ist! 

Sollten Sie mich innerhalb dieser Frist mit Ihrer Verteidigung im Berufungsverfahren beauftragen, lege ich für Sie diese Berufung ein.

Die bedeutende Folge der rechtzeitigen Einlegung der Berufung ist, dass dadurch die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt wird. Das heißt, dass das Urteil während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens nicht gegen Sie vollstreckt werden kann.

Nach der Einlegung der Berufung ist es wieder unbedingt angezeigt, Akteneinsicht zu beantragen, um die Chancen der Durchführung der Berufung wirklich einschätzen zu können. 

Grundsätzlich gilt, dass ein Urteil gegen das ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden darf („Verböserungsverbot“, § 331 I StPO). Allerdings gilt dieser Grundsatz nur, wenn lediglich der Angeklagte oder zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel eingelegt hat. 

Hat aber auch die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten das Rechtsmittel eingelegt, gilt dieses Verbot nicht und das Urteil könnte dann im Strafmaß auch höher ausfallen. Unter Umständen bietet das Rechtsmittelverfahren damit nicht nur Chancen für Sie, sondern auch Risiken, die es genau abzuwägen gilt!

Nach erfolgter Akteneinsicht muss des Weiteren eine Entscheidung getroffen werden, ob es sinnvoll ist, das Rechtsmittel auch schriftlich zu begründen. Im Berufungsverfahren ist dies nicht zwingend Voraussetzung, aber immer dann sinnvoll, wenn auf tatsächliche oder rechtliche Probleme explizit hingewiesen werden soll. 

In der Berufungshauptverhandlung selbst, wird dann vor einer kleinen Strafkammer des Landgerichts das ergangene Urteil des Amtsgerichts sowohl in tatsächlicher, als auch rechtlicher Hinsicht überprüft werden. So können mit der Berufung grundsätzlich neue Beweise erhoben und alte tatsächliche Feststellungen aufgehoben werden.

Nebenklage

Für Menschen, welche Opfer einer Straftat geworden sind, besteht mit der sog. Nebenklage (§§ 395 ff. StPO) die Möglichkeit, aktiv vor Gericht an einem Strafverfahren mitzuwirken.

Zur Führung dieser Nebenklage kann sich das Opfer hierbei der Unterstützung eines Rechtsanwaltes bedienen. Dieser Rechtsanwalt wird dann als sog. Nebenklagevertreter bezeichnet und nimmt im Strafverfahren aktiv die Rechte des Opfers wahr. 

Grundsätzlich kann nur das Opfer einer Straftat eine Nebenklage führen (§ 395 I StPO). 

In bestimmten Fällen können aber auch mit dem Opfer verwandte Personen Nebenkläger werden. Das Gesetz zählt hier namentlich z.B. Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner des Opfers auf, die sich einer Nebenklage anschließen dürfen, wenn das Opfer durch eine rechtswidrige Tat getötet wurde (§ 395 II StPO). 

Zulässig ist eine Nebenklage in mehreren Fällen (§ 395 I StPO). Insbesondere z.B. bei Gewaltdelikten wie Totschlag oder Mord, aber auch bei sämtlichen Formen der Körperverletzung oder Sexualstraftaten. Eine Nebenklage kann aber auch nach § 395 II StPO zulässig sein, wenn besondere Gründe und etwaige schwere Folgen der Tat eine Wahrnehmung der Interessen des Opfers geboten erscheinen lassen. 

Die Nebenklage macht es dem Opfer möglich, als echter Verfahrensbeteiligter und nicht nur als Zeuge mit mehreren Rechten im Strafverfahren aktiv aufzutreten. Das Opfer darf dabei z.B. Anträge in der Hauptverhandlung stellen, hat das Beweisantragsrecht, Frage- und Beanstandungsrechte, darf während der gesamten Hauptverhandlung im Sitzungssaal anwesend sein und hat die Möglichkeit, ein eigenes Plädoyer zu halten. Auch steht dem Nebenkläger ein Akteneinsichtsrecht zu, welches er aber nur erhält, wenn er sich eines Anwalts als Beistand bedient. Schon aus diesem Grund sollte daher unbedingt ein Anwalt hinzugezogen werden.

Hinsichtlich der Kosten des Nebenklagevertreters gilt es zu unterscheiden:

Wenn das Strafverfahren z.B. einen (versuchten) Mord oder Totschlag, eine sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung zum Gegenstand hat, muss das Gericht auf Antrag dem Nebenkläger einen Rechtsanwalt als Beistand beiordnen (§ 397 a I StPO). Der Anwalt ist dann quasi wie ein Pflichtverteidiger des Nebenklägers zu sehen. Die Kosten des Rechtsanwalts werden in diesem Fall von der Staatskasse getragen. Weitere Delikte, bei denen dem Nebenkläger ein Anwalt beigeordnet wird, sind in § 397 a I aufgelistet. 

Weiter kann es sein, dass jemand Opfer einer Straftat geworden ist, welche schwere Folgen für ihn hatte, aber das Delikt der konkreten Straftat nicht in § 397 a I StPO aufgeführt ist. Für diesen Fall ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist (§ 397 a II StPO). Die Konsequenz daraus ist, dass der Nebenkläger von den Kosten der Hinzuziehung seines Beistandes zunächst freigestellt wird. Der Kostenerstattungsanspruch des Rechtsanwalts hat sich dann gegen den Verurteilten zu richten.

Wenn keine Beiordnung eines Anwalts erfolgt, muss der Nebenkläger die Kosten seines Beistandes zunächst selbst tragen. Sollte der Angeklagte allerdings wegen einer den Nebenkläger betreffenden Tat verurteilt werden, so können die Kosten der Nebenklage aus Gründen der Billigkeit dem Angeklagten auferlegt werden. 

Meine dringende Empfehlung lautet daher, sich im Falle einer Nebenklage immer von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Gerne bin ich in meiner Augsburger Kanzlei Ihr Ansprechpartner für alle Fragen bezüglich einer möglichen Nebenklage. 

Während meines Referendariats war ich bei auf dem Gebiet der Nebenklage spezialisierten Anwälten tätig. Unter anderem durfte ich beim „Krumbacher Hammermord“, „Königsbrunner Giftmord“ oder auch beim Prozess um die Entführung von Ursula Herrmann eingehende Erfahrungen im Umgang mit Angehörigen von Opfern schwerster Gewaltverbrechen sammeln und diesen auch als Ansprechpartner während der Prozesstage dienen.     

Oft haben Sie als Opfer einer Straftat Schmerzen oder Schäden erlitten. Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften über das Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) die Möglichkeit geschaffen, Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche gegenüber dem Schädiger im Strafverfahren durchzusetzen. 

Über die geltend gemachten Ansprüche wird direkt in der Hauptverhandlung verhandelt, ohne dass dafür ein eigenes zivilrechtliches Verfahren eingeleitet werden muss. Das Gericht kann am Ende der Hauptverhandlung den Angeklagten strafrechtlich verurteilen und gleich-zeitig verurteilen z.B. Schmerzensgeld an Sie zu bezahlen.  

Ein klarer Vorteil des Adhäsionsverfahrens für Sie besteht darin, dass Ihnen ein weiterer, womöglich langjährig andauernder Zivilprozess erspart wird.  Des Weiteren fallen auch zusätzliche Gerichtkosten für Sie weg. Auch entscheidet ein Strafrichter, der sich ausführlich mit dem Tatgeschehen und den für den Anspruch ursächlichen Handlungen des Täters auseinander setzen musste. Hinzu kommt ein gewisser psychologischer Aspekt: Oftmals sind Täter im Rahmen eines Strafprozesses eher dazu geneigt sind, im Rahmen eines Strafprozesses Schmerzensgeldforderungen nachzukommen und einen Vergleich zu schließen, als in einem erst noch folgenden Zivilprozess. 

Auch in einem Adhäsionsverfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Zeugenbeistand

Sollen Sie als Zeuge in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren angehört werden, steht Ihnen das Recht zu, sich eines anwaltlichen Zeugenbeistands zu bedienen (§ 68 b StPO). 

Schon im Ermittlungsverfahren können Sie als Zeuge einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand beauftragen, weil bereits in diesem Verfahrensabschnitt für Sie als Zeuge nicht nur Pflichten bestehen, sondern auch eigene Rechte, die es auszuüben und wahrzunehmen gilt. Als Zeuge haben Sie nämlich z.B. bei einer Vernehmung vor der Polizei das Recht, das Zeugnis oder Ihre Aussage zu verweigern. Vorab gilt es hier aber zu klären, ob und in welchem Umfang Ihnen konkret ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht tatsächlich zusteht. Zur Klärung die- ser Frage ist die fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt sinnvoll. 

Als Angehöriger eines Beschuldigten steht Ihnen als Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO zu. Würden Sie als Zeuge mit Ihrer Aussage z.B. Ihren Ehegatten, Verlobten, Kinder, Eltern oder Geschwister belasten, so sind Sie berechtigt, Ihre Aussage zu verweigern. 

Auch haben Sie ein sog. Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO: Sie können als Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung Ihnen selbst oder einem nahen Angehörigen die Gefahr zuziehen würde wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Oft ist die Abgrenzung, wann eine Person noch als Zeuge oder schon als Beschuldigter vernommen wird, schwierig. Die Ermittlungsbehörden haben natürlich ein besonderes Interesse daran, Sie möglichst lange als Zeuge vernehmen zu können. Grund dafür ist, dass Ihnen als Zeuge, im Gegensatz zum Beschuldigten, kein umfassendes Schweigerecht zusteht.  Doch kommt es eben häufig vor, dass aus dem ursprünglichen Zeugen durch sein Aussageverhalten urplötzlich ein Beschuldigter wird. Auch in diese Konstellation ist für Sie Die Unterstützung durch einen anwaltlichen Zeugenbeistand dringend anzuraten, da diesem das Recht zusteht, während Ihrer kompletten Vernehmung anwesend zu sein. 

Ebenso wie im Ermittlungsverfahren haben Sie als Zeuge natürlich auch im eigentlichen Hauptverfahren das Recht, einen Zeugenbeistand für sich in Anspruch zu nehmen. Für Sie als Zeuge besteht die Gefahr, dass Sie unbedarft von Ihren Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechten keinen Gebrauch machen und sich im schlimmsten Fall noch selbst mit Ihrer Aussage belasten. Deswegen ist Ihnen als Zeuge auch im Hauptverfahren dringend anzuraten einen Anwalt für Strafrecht zu beauftragen, welcher Sie berät und unterstützt. 

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Ihnen ein Rechtsanwalt für die Dauer Ihrer Vernehmung beigeordnet werden kann, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass Sie Ihre Befugnisse bei Ihrer Vernehmung nicht selbst wahrnehmen können (§ 68 b II StPO). Zu denken ist hier z.B. an Zeugen, die bei Erfüllung ihrer Zeugenpflichten mit einem Angriff auf Ihre Rechtsgüter zu befürchten haben („gefährdete Zeugen“), Zeugen die nach ihren früheren Aussagen Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung geworden sind („Opferzeugen“) oder auch kindliche Zeugen in Strafverfahren wegen Gewaltverbrechen und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. In diesen Fällen würden die Kosten des beigeordneten Zeugenbeistands dann der Staatskassen zur Last fallen.

Kosten im Strafrecht

Fragen kostet nichts. Ohne dass für Sie Kosten entstehen, können Sie mich jederzeit gerne kontaktieren und mir Ihre konkrete Situation schildern. In einem ersten Gespräch kann ich Ihnen sagen, was ich für Sie tun kann und welche Kosten im Falle einer Beauftragung in etwa auf Sie zukommen würden. Entscheiden Sie sich gegen meine Beauftragung, zahlen Sie nichts. 

Erstberatung. Im Rahmen eines ausführlichen Beratungsgesprächs gebe ich Ihnen meine Einschätzung zu Ihrem Fall und zeige Ihnen Chancen aber auch Risiken auf. Normalerweise dauert ein solches Gespräch ca. 60 Minuten. Hierfür rechne ich pauschal 100,00 € zzgl. Mehrwertsteuer ab. Mit den Informationen, die Sie von mir erhalten, entscheiden Sie sich in aller Ruhe, ob Sie mich mit Ihrer Verteidigung beauftragen, oder nicht. Die 100,00 € zzgl. Mehrwertsteuer werden auf ein später anfallendes Honorar selbstverständlich voll angerechnet, so dass Sie nicht doppelt bezahlen. 

Kostenerstattung durch die Staatskasse. Wenn das Verfahren mit einem Freispruch für Sie endet, werden die Kosten meiner Beauftragung von der Staatskasse ersetzt. 

Die Gebühren des Verteidigers. Grundsätzlich rechne ich nach den gesetzlichen Gebührensätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab. Wie bei nahezu allen Dienstleistungen gilt dabei, dass die Höhe der Kosten mit dem Aufwand der Sache verbunden ist. Je höher der Aufwand ist, desto höher sind die Kosten. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, welche Bedeutung die Sache für Sie persönlich hat. Welche Umstände für die Höhe der Gebühren maßgeblich sind, bestimmt § 14 RVG. Das Vergütungsverzeichnis weist die einzelnen Gebühren aus und gibt jeweils einen Rahmen an. Die für das Strafverfahren relevanten Vorschriften finden Sie im 4.Abschnitt dieses Verzeichnisses. 

Honorarvereinbarungen. In manchen Fällen reichen die gesetzlichen Gebühren nicht aus, um die Tätigkeit der Strafverteidigung abzugelten. Zu denken ist hier v.a. an besonders umfangreiche Akten, deren Bearbeitung oft einen hohen Zeitaufwand erfordern. In diesen Fällen vereinbare ich mit Ihnen eine Vergütung pro Arbeitsstunde, die transparent für Sie abgerechnet wird. Grundsätzlich kann eine Vereinbarung über mein Honorar in jeder Sache getroffen werden – bitte sprechen Sie mich gerne darauf an.