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Verfasst von Rechtsanwalt Florian Benedikt Schraml - Augsburg, 13.01.2021
Wenn Mutter und Vater getrennt leben oder geschieden sind, und beide Elternteile das Sorgerecht über ihr Kind zusammen ausüben, so hat jeder Elternteil grundsätzlich das Recht, eigenständig darüber zu entscheiden, wie er die Ferien mit seinem Kind verbringen will.
Dieses Recht ergibt sich für denjenigen Elternteil, welcher das Kind alltäglich in Obhut hat, schon aus der Befugnis, allein in Alltagsangelegenheiten des Kindes Entscheidungen treffen zu können.
Aber auch dem Elternteil, der mit dem Kind regelmäßig Umgang pflegt, steht dieses Entscheidungsrecht für Reisen im Rahmen seines Umgangskontaktes aufgrund der tatsächlichen Betreuung des Kindes zu.
Voraussetzung dieser Entscheidungsbefugnisse der Eltern ist allerdings, dass die Reise für das Kind keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung darstellt.
Maßgebend ist demnach also, ob die sogenannte „Erheblichkeitsschwelle“ bei Reisen erreicht wird, oder nicht.
Diese ist regelmäßig dann erreicht, wenn die Reise aufgrund des Reiseziels besondere Gefahren für das Kind mit sich bringt.
In der gegenwärtigen Situation der weltweiten Corona Pandemie muss zunächst berücksichtigt werden, dass Passagiere einer Flugreise schon während des Fluges besonderen Gefahren ausgesetzt sind. Diese Gefahren können sich z.B. aus dem Umstand ergeben, dass bereits andere Passagiere erkrankt sind und etwaige Viren durch die Klimaanlage im Flugzeug zirkulieren. Somit ergeben sich für das Kind bei der Reise schon größere Gefahren, als wenn das Kind in Deutschland bleiben würde.
Weiter ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die medizinische Versorgung in Deutschland qualitativ um einiges höherwertiger einzuschätzen ist, als in vielen anderen Ländern der Welt.
Ein weiteres gewichtiges Indiz, dass eine geplante Reise für das Kind mit Gefahren verbunden sein könnte, ist die Tatsache von Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. Diese Warnungen sollen dem als hoch eingeschätzten Risiko Rechnung tragen, die Rückreise aufgrund zunehmender Einschränkungen im internationalen Reiseverkehr oder wegen Quarantänemaßnahmen nicht mehr antreten zu können.
Es besteht damit bei einer Auslandsflugreise aktuell immer die Gefahr, dass das Kind im Ausland über einen längeren Zeitraum nicht ausreisen darf und damit festsitzt. Dieser Umstand stellt natürlich eine erhebliche Belastung für das seelische Wohlbefinden eines Kindes dar, wenn es davon betroffen ist. Dazu würden dann auch mögliche Abwesenheitszeiten des Kindes im Schulbetrieb treten, welche das schulische Fortkommen und die Lernerfolge des Kindes beeinträchtigen könnten.
Vor diesen zu beachtenden Hintergründen ist deswegen aktuell jede Auslandsflugreise aufgrund der Corona-Krise als eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind einzustufen.
In Folge dessen stellt eine Flugreise ins Ausland keine Alltagsangelegenheit für ein Kind mehr dar, über die ein Elternteil allein entscheiden dürfte. Vielmehr ist jede Auslandsflugreise momentan eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung.
In Folge dessen können über eine solche Flugreise ins Ausland beide sorgeberechtigte Elternteile nur gemeinsam entscheiden. Es sollte ein Einvernehmen der Eltern erreicht werden.
Wenn sich die Eltern nicht einigen können, kann einem Elternteil auf gerichtlichen Antrag beim Familiengericht hin die Entscheidungsbefugnis darüber allein übertragen werden.
Für weitere Fragen zu diesem Thema stehe ich Ihnen gerne persönlich in der Kanzlei oder unter der Telefonnummer 0821 / 50898810 zur Verfügung.