Aktuelles

Körperliche Gewalt gegen Polizisten

Über 4.500 Gewalttaten jährlich allein in Bayern. Welche Strafen drohen?

Tätlicher Angriff auf Polizeibeamte: Welche Strafen drohen?

Verfasst von Rechtsanwalt Florian Benedikt Schraml - Augsburg, 16.06.2020

In der letzten Woche veröffentlichte Bayerns Innenminister Joachim Herrmann ein Lagebild zur „Gewalt gegen Polizeibeamte im Jahr 2019“. 

Demnach gab es nach einer Pressemitteilung der Bayerischen Staatsregierung im Jahr 2019 7.959 Fälle von verbaler und körperlicher Gewalt gegen Polizistinnen und Polizisten im Freistaat Bayern. 

Bei allein 4.501 dieser Fälle handelte es sich um körperliche Gewalt gegen Polizisten. Derartige Fälle haben nach Auskunft des Innenministers damit um 2,7 % im Vergleich zum Vorjahr zugenommen. Doch welche Strafe hat man denn zu erwarten, wenn man einen Polizeibeamten im Dienst tätlich angreift? Und wann liegt ein „tätlicher Angriff“ gegen einen Polizeibeamten denn überhaupt vor? 

§ 114 StGB („Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte“) droht für den Fall eines tätlichen Angriffs auf Polizeibeamte eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, und damit drastische Strafen, an. Eine Geldstrafe ist für diese Fälle nach dem Gesetz als Sanktion also nicht mehr möglich! 

Ein „tätlicher Angriff“ gegen eine Polizistin oder einen Polizisten ist nach dem Gesetz dann gegeben, wenn es sich dabei um eine „unmittelbar auf den Körper zielende feindselige Einwirkung“ handelt. Ganz entscheidend ist nun weiter, dass nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Einwirkung bei dem jeweiligen Polizeibeamten weder eine konkrete Verletzung eintreten, noch eine Verletzung vom Täter überhaupt beabsichtigt sein muss. 

In Konsequenz daraus, und das muss man sich erst einmal klar machen, kann sich ein Täter auch dann nach § 114 StBG strafbar machen, wenn es zwischen ihm und dem Polizeibeamten nicht einmal zu einem unmittelbaren körperlichen Kontakt gekommen ist. Allein das Handeln des Täters in staatsfeindlicher Willensrichtung gegen einen Polizeibeamten ist nach dem Gesetzgeber für die hohe Strafdrohung des § 114 StGB maßgeblich und ausreichend.